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Haftungsbegrenzungen

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Haftungsbegrenzungen nach Ziffer 23 ADSp, die für Spediteure im Sinne der §§ 453 ff HGB und Frachtführer im Sinne der §§ 407 ff HGB gelten, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.


Ziffer 23.1
Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt.
Ziffer 23.1.1
auf € 5,-- für jedes Kilogramm des Rohgewichtes der Sendung;
Ziffer 23.1.2
bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transportes mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1. auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag ;
Ziffer 23.1.3
bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluß einer Seebeförderung , abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm.
Ziffer 23.1.4
in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag in Höhe von € 1 Millionen oder 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Ziffer 23.2
Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht- der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,- des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
Ziffer 23.3
Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages , der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3 , 433 HGB bleiben unberührt.
Ziffer 23.4
Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall , unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden , begrenzt auf € 2 Millionen je Schadenereignis oder 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis Ihrer Ansprüche.

Ziffer 23.5
Für die Berechnung des Sonderziehungsrechtes gilt § 431 Abs.4 HGB entsprechend.


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